San Andreas Datenschutzgesetz [SaDSG]

  • Allgemeiner Teil

    §1 Aufhebung des Datenschutzes

    (1) Der Datenschutz und das Recht auf Privatsphäre kann von einem richterlichen Beschluss aufgehoben werden, darf aber auch nur in den zugehörigen Fall und nicht nach Außen getragen werden. Ausnahme hierfür ist:

    (a) Sollte einer Berufsgruppe (=Firmen und staatliche Institutionen), einer Person, oder einer Gruppe ein Geheimnis anvertraut werden, welches zu einer mittelschweren bis schweren Straftat führen kann bzw. führte, so haben diese das Recht, dies der Exekutive oder der Staatsanwaltschaft mitzuteilen und sind somit vom Datenschutzgesetz freigestellt, ohne eine Strafe zu befürchten.

    (b) Sollte die Exekutive einer hoheitliche Arbeit nachgehen und hierfür ist eine Information einer Berufsgruppe, einer Person, oder einer Gruppe dringend nötig, z.B. bei der Feststellung einer Identität bei einer mittelschweren Straftat, so ist die Berufsgruppe, Person, oder die Gruppe vom Datenschutzgesetz freigestellt und haben keine Strafe zu fürchten.

    Besonderer Teil


    §1 Verschwiegenheit über die Interna

    (1) Jeder Mitarbeiter eines Unternehmen oder einer staatlichen Institution ist verpflichtet, Verschwiegenheit über die Interna und die Arbeit zu wahren. Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500.000$ und dem entstandenen Schaden der Firma geahndet.


    §2 Recht am geistigen Eigentum

    (1) Es darf kein geistiges Eigentum von Anderen für den eigenen Zweck verwendet werden, außer man hat das Einverständnis des Urhebers.

    Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000.000$ und dem dadurch entstandenen Schaden des Urhebers geahndet.

    (2) Es darf kein geistiges Eigentum von anderen als das Eigene deklariert werden. Das Verwenden von geschütztem Material darf nur Zitiert und mit Quelle verwendet werden.

    Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Geldstrafe in Höhe von 500.000$ und einer Entschädigung für den Urheber geahndet.


    §3 Aufnahmen

    (1) Es dürfen keine Aufnahmen, in jeglicher Form, von anderen Personen ohne Einwilligung verwendet werden. Sie dürfen aber erstellt werden im Sinne des Eigenschutzes.

    Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Strafe von 200.000$ und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.

    (1.1) Nacktaufnahmen müssen immer zensiert werden solang keine Genehmigung vorliegt.

    Zuwiderhandlungen werden mindestens mit einer Strafe von 300.000 und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.

    (1.2) Es dürfen keine stationären Aufnahmen an Orten gemacht werden, in denen man kein Hausrecht oder keine Genehmigung hat.

    Zuwiderhandlungen werden mindestens in kombination mit Hausfriedensbruch, 150.000$ und dem dadurch entstandenen Schaden in Form einer Entschädigung geahndet.


    §4 Schutz des Eigentums

    Jeder Bürger hat das Recht sein geistiges Eigentum schützen zu lassen.


    §5 Geheimhaltungsgesetz

    (1) Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als

    (a) Mediziner und die dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,

    (b) Amtsträger, der Exekutive, des Marshal-Service, des Auto-Club Los Santos, des Los Santos Fire Department, der Staatsanwälte, der Richterschaft und des Einreiseamtes,

    (c) Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,

    (d) Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von der obsersten Behörde anerkannt ist oder

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten und mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000.000$ bestraft.

    (e) Bankier oder Banker, die von der obsersten Behörde anerkannt,

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten und mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000.000$ bestraft.

    (2) Den in Abs. 1 genannten Berufsgruppen stehen Mitglieder bzw. Mitarbeiter der gleichen Berufsgruppe gleich.

    (2.1) In Abs. 1 (b) Amtsträger anderen Mitgliedern einer der anderen genannten Amtsträgern gleich (z.B. ACLS darf der Exekutive ein Geheimnis weitertragen).

    (2.2) Den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen unterliegen auch Gehilfen oder Praktikanten Geheimnisvorschriften, jedoch dürfen Gehilfen oder Praktikanten nicht von Geheimnissen erfahren, welche vor oder nach der Ausübung einem Mitarbeiter anvertraut wurden.






    (c) Toni Montero

  • ALT:

    §5 Geheimhaltungsgesetz


    (1) Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als

    (a) Mediziner und die dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,

    (b) Amtsträger, der Exekutive, des Marshal-Service, des Auto-Club Los Santos, des Los Santos Fire Department, der Staatsanwälte, der Richterschaft und des Einreiseamtes,

    (c) Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,

    (d) Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von der obsersten Behörde anerkannt ist oder

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten und mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000.000$ bestraft.

    (2) Den in Abs. 1 genannten Berufsgruppen stehen Mitglieder bzw. Mitarbeiter der gleichen Berufsgruppe gleich.

    (2.1) In Abs. 1 (b) Amtsträger anderen Mitgliedern einer der anderen genannten Amtsträgern gleich (z.B. ACLS darf der Exekutive ein Geheimnis weitertragen).

    (2.2) Den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen unterliegen auch Gehilfen oder Praktikanten Geheimnisvorschriften, jedoch dürfen Gehilfen oder Praktikanten nicht von Geheimnissen erfahren, welche vor oder nach der Ausübung einem Mitarbeiter anvertraut wurden.


    NEU:

    §5 Geheimhaltungsgesetz


    (1) Wer ein fremdes Geheimnis, wie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als

    (a) Mediziner und die dazugehörigen Untergruppen, Apotheker, Angehörigen eines anderen Heilberufs, oder Psychologe,

    (b) Amtsträger, der Exekutive, des Marshal-Service, des Auto-Club Los Santos, des Los Santos Fire Department, der Staatsanwälte, der Richterschaft und des Einreiseamtes,

    (c) Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,

    (d) Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von der obsersten Behörde anerkannt ist oder

    (e) Bankier oder Banker, die von der obsersten Behörde anerkannt,

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Monaten und mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000.000$ bestraft.

    (2) Den in Abs. 1 genannten Berufsgruppen stehen Mitglieder bzw. Mitarbeiter der gleichen Berufsgruppe gleich.

    (2.1) In Abs. 1 (b) Amtsträger anderen Mitgliedern einer der anderen genannten Amtsträgern gleich (z.B. ACLS darf der Exekutive ein Geheimnis weitertragen).

    (2.2) Den in Absatz 1 genannten Berufsgruppen unterliegen auch Gehilfen oder Praktikanten Geheimnisvorschriften, jedoch dürfen Gehilfen oder Praktikanten nicht von Geheimnissen erfahren, welche vor oder nach der Ausübung einem Mitarbeiter anvertraut wurden.